Entlang der Feldhecken und Knicks ist beidseits eine Beweidung,
Bodenbearbeitung, Düngung oder Behandlung mit
Pflanzenschutzmitteln in einem Abstand von mindestens
2 m von der äußersten Linie der Gehölzstämme und mindestens
1 m zum Knickfuß unzulässig.