Das Sondergebiet „Nahversorgung“ dient vorwiegend der
Unterbringung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben.
Zulässig ist ein Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungsrelevantem
Kernsortiment mit einer Verkaufsfläche
von maximal 800 m², Schank- und Speisewirtschaften,
Arztpraxen, nicht störende Handwerks- und
Dienstleistungsbetriebe sowie Betriebswohnungen. Nahversorgungsrelevante
Sortimente sind den Hamburger
Leitlinien für den Einzelhandel zu entnehmen.