Im Gewerbegebiet sind Bordelle, bordellartige Betriebe,
gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen,
Bowlingbahnen), großflächige Lagerbetriebe
und Fuhrunternehmer unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
und Wohnungen gemäß § 8 Absatz 3
Nummern 1 und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), werden ausgeschlossen.
Schank- und Speisewirtschaften und Betriebe
des Beherbergungsgewerbes können nur ausnahmsweise
zugelassen werden.