Für die Erschließung der reinen Wohngebiete auf dem Flurstück 1943 der Gemarkung Lokstedt sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.