6. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen, der Erschließung der Erdge-schosszonen dienende Rampen- und Treppenanlagen, erforderliche Fluchttreppen und untergeordnete Bauteile wie Vordächer ist ausnahmsweise zulässig, sofern die-se sich dem Gesamtbaukörper gestalterisch unterordnen.