Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gilt:
Auf den mit „(B1)“ bezeichneten Flächen ist mit Ausnahme des notwendigen Schutzabstandes von unterirdischen Leitungen eine mindestens dreireihige Anpflanzung herzustellen; für je 50 m2 sind mindestens ein kleinkroniger Baum, Stammumfang mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zwei Heister, mindestens 175 cm hoch sowie 15 Sträucher zu pflanzen.