Im allgemeinen Wohngebiet sind durch Anordnung der
Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die
Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäude-
seiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn-
und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu-
ordnen. Ist eine Orientierung der Schlafräume zur lärmab-
gewandten Gebäudeseite nicht möglich, so ist durch geeig-
nete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel ver-
glaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkon-
struktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah-
men sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah-
men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau-
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau-
teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.