• XPLAN_BP_TEXTABSCHNITT_d93fc9ae-c872-4ad9-92fa-d9a7de55b683

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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Lokstedt66
    xpPlanDate
    • 2018-04-30
    schluessel
    • §2 Nr.8
    text
    • Im allgemeinen Wohngebiet sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäude- seiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu- ordnen. Ist eine Orientierung der Schlafräume zur lärmab- gewandten Gebäudeseite nicht möglich, so ist durch geeig- nete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel ver- glaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkon- struktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah- men sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah- men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau- ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau- teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer- wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung