Außenleuchten sind ausschließlich zur Herstellung der
verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen zulässig.
Diese sind als monochromatisch abstrahlende Leuchten
oder Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen
im ultravioletten Bereich mit Wellenlängen
zwischen 585 und 700 Nanometern, maximal 3000
Kelvin Farbtemperatur, zulässig. Die Leuchtgehäuse
sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen
und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad
Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen sind
geschlossen auszuführen. Eine Abstrahlung oberhalb
der Horizontalen, insbesondere auf Gehölze und Biotope,
ist zu vermeiden.