Die nicht überbauten Grundstücksflächen der Urbanen Gebiete und der Kerngebiete, mit Ausnahme der Flächen mit festgesetzten Gehrechten, sowie die Dachflächen der festgesetzten ein- oder zweigeschossigen Gebäude sind mit einem Anteil von mindestens 40 v. H. zu begrünen. Je 300 m² ist mindestens ein großkroniger Baum oder je 150 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.