Für die zu erhaltenden und neu zu pflanzenden Bäume und
Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen,
dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung
erhalten bleiben. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen
sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze
zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume
einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche
Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen
und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume
unzulässig.