In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO für Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 BauNVO für Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Im Gewerbegebiet mit der Ordnungsnummer „2“ sind Anlagen für sportliche Zwecke nach § 8 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO unzulässig.