In den Baugebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen
für untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone
und Erker bis zu einer Tiefe von 1,5 m zulässig. Die Überschreitungen
dürfen insgesamt nicht mehr als ein Drittel
der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers
betragen.