7. Die Dachflächen in den allgemeinen Wohngebieten sind mit Ausnahme der techni-schen Aufbauten mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Sub-strataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Auf der Dachfläche des westlichen Wasserhauses ist mit der oben genannten Ausnahme eine Fläche von mindestens 255 m², auf der Dachfläche des mittleren Wasserhauses eine Fläche von mindestens 260 m² und auf der Dachfläche des östlichen Wasser-hauses von mindestens 420 m² extensiv nach den in Satz 1 genannten Vorgaben zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.