Das oberste Vollgeschoß im dreigeschossigen allgemeinen Wohngebiet und die obersten Vollgeschosse auf den mit „(a)", „(c)" und „(d)" bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets sowie das Dachgeschoß für das Kindertagesheim sind jeweils mit einem 5 Grad geneigten Pultdach auszubilden. Auf den mit „(b)" bezeichneten Flächen ist das Dach als Pultdach mit einer nordwestlichen Dachneigung von 15 Grad auszubilden.