Das Ensemble der ehemaligen Lettow-Vorbeck-Kaserne auf einer Teilfläche des Flurstückes 3001 der Gemarkung Jenfeld ist in den Grenzen der roten Linie des Bebauungsplanes nach § 6 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt. In diesem Bereich sind Stellplätze nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig; oberirdische Garagen sind unzulässig.