Die übrigen Dachflächen in den Kerngebieten „MK 9“ bis „MK 11“ sowie die Dachflächen des Gemeinschaftshauses auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck sind mit Ausnahme der gemäß Nummer 10 zulässigen Anlagen und technischen Aufbauten zu mindestens 50 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.