In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch Balkone auf je einem Drittel der Fassadenlänge bis zu 2 m und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu 4 m zulässig. In den
Straßenraum auskragende Bauteile müssen eine lichte
Höhe von mindestens 3,5 m aufweisen.