In den Baugebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren
Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe
und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt
werden. Ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr
können ausnahmsweise zugelassen werden. Die Tiefgaragen
außerhalb der überbaubaren Flächen müssen inklusive
Überdeckung unter Erdgleiche liegen.