Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten
(insbesondere Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes
und Wettbüros), Bordelle und bordellartige
Betriebe nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 BauNVO ausgeschlossen.