5.2 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 5.1 können zuge-lassen werden, wenn der berechnete Jahres-Wärmebedarf der Gebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert am 16. Oktober 2023 (BGBl. Nr. 280 S. 1), den Wert von 15 kWh / m² Nutzfläche nicht über-steigt.