Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Reihenhäusern 3,5m,
achtgeschossigen Wohngebäuden 24,5 m.
Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird. Bei den Gebäuden auf dem Flurstück 21 der Gemarkung Niendorf ist als Außenmaterial rotes Verblendmauerwerk zu verwenden.