Im Kronenbereich der zu erhaltenden Bäume sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sowie Nebenanlagen und Garagen unzulässig. Ausnahmsweise können die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Maßnahmen den langfristigen
Fortbestand des jeweiligen Baumes nicht gefährdet. Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und der jeweilige Charakter der Pflanzung erhalten bleiben.