In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe
zugelassen werden, die mit Kraftfahrzeugen einschließlich
Zubehör handeln. Ausnahmsweise können Tankstellenshops
bis zu einer Geschossfläche von 150 m² zugelassen
werden. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe
zugelassen werden, die in unmittelbarem räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder
Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert
(v. H.) der mit Betriebsgebäuden überbauten Fläche,
jedoch nicht mehr als 150 m² Geschossfläche aufweisen.