Im Industriegebiet sind Betriebe und Anlagen unzulässig,
die einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Absatz 5 a
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
vom 17. Mai 2013 (BGB!. 1 S. 1275), zuletzt geändert am
30. November 2016 (BGBI. I S. 2749), bilden, oder
Bestandteil eines solchen Betriebsbereiches wären, in dem gefährliche Stoffe nach § 1 in Verbindung mit
Anhang 1 der Störfall-Verordnung (12. BlmSchV) in der
Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBL 1 S. 1599), zuletzt geändert
am 31. August 2015 (BGBL 1S.1474, 1487), vorhanden
sind, die folgenden Abstandsklassen nach dem Leitfaden
der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18
vom November 2010): „Empfehlungen für Abstände zwischen
Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung
und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung
- Umsetzung §SO Bundes-Immissionsschutzgesetz"
zugeordnet werden:
Teilflächen ausgeschlossene Abstandsklassen
(C) I, II, III, IV
(D) II, III, IV
Abstandsklasse 1 = 200 m
Abstandsklasse II = 500 m
Abstandsklasse III = 900 m
Abstandsklasse IV = 1500 m
Der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit
kann im Bezirksamt Harburg, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung,
21073 Hamburg, eingesehen werden.
Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass
zum Beispiel aufgrund baulicher oder technischer Maßnahmen
ein geringerer Abstand zum Schutz schutzbedürftiger
Nutzungen angemessen ist.