In den Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr
können ausnahmsweise zugelassen werden. Tiefgaragen
sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken
zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen
nicht erheblich beeinträchtigt werden. Tiefgaragen
müssen inklusive Überdeckung unter Erdgleiche liegen.