In den als „WA1" und „WA4" bezeichneten Teilen des allgemeinen Wohngebiets kann die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten Anlagen sowie Straßen und Wege bis zu einer GRZ von 0,6 überschritten werden. In den als „WA2" und „WA3" bezeichneten Teilen des allgemeinen Wohngebiets kann die festgesetzte GRZ durch die in §19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen sowie Straßen und Wege bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.