In den mit „(F)" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen. Im mit „(H)" bezeichneten Bereich können offene Stellplätze ausnahmsweise zugelassen werden. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen für Terrassen sind möglich.