Das in der Parkanlage festgesetzte Leitungsrecht umfasst
die Befugnis der Entsorgungsunternehmen, unterirdische
Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrechte können
zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung,
Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitungen
beeinträchtigen können, sind unzulässig.