In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden
Baugebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien,
Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe,
Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen
sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren eine
immis sionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit den dem
Wohnen dienenden angrenzenden Baugebieten nachgewiesen
wird.