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    xpVersion
    • 5.2
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Stellingen67
    xpPlanDate
    • 2017-06-27
    schluessel
    • §2 Nr.2
    text
    • In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden Baugebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren eine immis sionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit den dem Wohnen dienenden angrenzenden Baugebieten nachgewiesen wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung