Im allgemeinen Wohngebiet und im Vorhabengebiet sind
mit Ausnahme der nördlich des Gebäudes Hütten 86
befindlichen Bebauung entlang der Straßenverkehrsflächen
die Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräume durch
geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung dieser
Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
geschaffen werden.