Grundstückseinfriedungen entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind als Hecken mit einer Mindestwuchshöhe
von 1,5 m auszuführen. Die Hecken können
für Zuwegungen im notwendigen Umfang unterbrochen
werden. Zäune sind zulässig, wenn sie entlang der Straßenverkehrsflächen
mit Hecken abgepflanzt werden.