Innerhalb der mit „B “ bezeichneten Fläche sind durch
Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den Lärm abgewandten
Fassadenseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung
aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den
Lärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind
vorrangig die Schlafräume den Lärm abgewandten Fassadenseiten
zuzuordnen. Für die Räume an der Lärm zugewandten
Seite muss ein ausreichender Schallschutz durch
bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.