Auf den privaten Grundstücksflächen und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig. Stellplätze und Fahrwege sind in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen.