Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind standortgerechte
Laubgehölze zu verwenden, zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindesten 20 cm, kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm aufweisen,
jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden.
Im Kronenbereich der festgesetzten Bäume ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen.