Ein Hervortreten vor die straßenseitige Baugrenze durch
Balkone, Loggien, Erker oder sonstige Gebäudeteile kann
ausnahmsweise zugelassen werden, jedoch nur oberhalb
einer lichten Höhe von 3,50 m, nur bis zu einer Tiefe von
1 m und nur bis zu einer Gesamtbreite von maximal der
Hälfte der Fassadenlänge.