Die Oberkante der Tiefgaragen einschließlich ihrer Überdeckung
darf eine Höhe von 11,50 m über Normalhöhennull
(NHN) nicht überschreiten. Davon ausgenommen
sind bis zu vier technische Anlagen zur Belüftung der Tiefgarage.
Diese sind bis zu einer Höhe von 12,50 m über
NHN zulässig.