Entlang der Stadtautobahn — Walddörferlinie — sind Zufahrten und Zugänge sowie in einem Streifen von 20,0 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, Garagen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Ausgeschlossen sind Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung und Größe auf die Kraftfahrer einwirken können.