Im allgemeinen Wohngebiet sind die nicht überbauten Flächen
von Tiefgaragen mit einem mindestens 50 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch
anzulegen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen
Flächen für Terrassen, Wege und Freitreppen, Kinderspielflächen
sowie Bereiche, die der Belichtung, Be- und
Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen
dienen.