In den allgemeinen Wohngebieten ist für je 150 m² der zu
begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder sind zwei Obstbäume oder ist je
300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Als Vegetationsflächen hergerichtete unterbaute Flächen sind dabei mitzurechnen.