Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig,
soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln,
Teppichböden und sonstigen Flächen beanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder Baustoffen, Werkzeugen,
Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf
handeln. Randsortimente dürfen auf bis zu 10 vom
Hundert (v. H.) der Verkaufsfläche und auf höchstens bis
zu 800 m² der Verkaufsfläche angeboten werden. Ausnahmsweise
können Verkaufsstätten eines in den Gewerbegebieten
ansässigen Betriebs des Handwerks oder des
produzierenden und verarbeitenden Gewerbes als untergeordnete
Nebenbetriebe zugelassen werden. Diese Verkaufsstätten
müssen in unmittelbarem räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit dem jeweiligen Handwerks-
oder Gewerbebetrieb stehen. Die Verkaufsstätte
muss dem Betrieb räumlich angegliedert und als dessen
Bestandteil erkennbar sein; die Verkaufs- und Ausstellungsfläche
muss der mit Betriebsgebäuden des Gewerbe-
oder Handwerksbetriebes überbauten Fläche
untergeordnet sein und darf höchstens 150 m² betragen.
Tankstellenshops bis zu einer Geschossfläche von 150m²
sind zulässig.