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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Lurup62-Bahrenfeld67
    xpPlanDate
    • 2014-12-11
    schluessel
    • §2 Nr.4
    text
    • Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichböden und sonstigen Flächen beanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln. Randsortimente dürfen auf bis zu 10 vom Hundert (v. H.) der Verkaufsfläche und auf höchstens bis zu 800 m² der Verkaufsfläche angeboten werden. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten eines in den Gewerbegebieten ansässigen Betriebs des Handwerks oder des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes als untergeordnete Nebenbetriebe zugelassen werden. Diese Verkaufsstätten müssen in unmittelbarem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem jeweiligen Handwerks- oder Gewerbebetrieb stehen. Die Verkaufsstätte muss dem Betrieb räumlich angegliedert und als dessen Bestandteil erkennbar sein; die Verkaufs- und Ausstellungsfläche muss der mit Betriebsgebäuden des Gewerbe- oder Handwerksbetriebes überbauten Fläche untergeordnet sein und darf höchstens 150 m² betragen. Tankstellenshops bis zu einer Geschossfläche von 150m² sind zulässig.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung