Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem Dach auf der Traufe zulässig. In den anderen Baugebieten sind sie oberhalb der Traufe unzulässig. Die Dächer der Gebäude sollen höchstens sechs Grad geneigt sein. Die Festsetzung „ladenartige Gestaltung" gilt für die durch Baulinien begrenzten Seiten der Gebäude im Erdgeschoß.