Im Kerngebiet sind auf den mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Flächen nur traufhohe Hallen mit Glasdächern in Form von unbebaubaren Innenhöfen zulässig. Darüber hinaus ist auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen je ein Erdgeschoß zulässig, dessen Geschoßfläche auf die festgesetzte Geschoßfläche anzurechnen ist.