In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung
der Baugrenzen durch Balkone, straßenseitige Terrassen
und durch Sichtschutzwände um höchstens 1,50m und
durch straßenabgewandte Terrassen um höchstens 3m
zulässig, sofern ein Mindestabstand zur Straßenverkehrsfläche beziehungsweise zur rückwärtigen Grundstücksgrenze von 2,50m gewahrt bleibt. Der seitliche Abstand
der Balkone und Terrassen zur Grundstücksgrenze darf auf ein Mindestmaß von 1,50m reduziert werden.