In den mit „(5)" bezeichneten Bereichen des Mischgebiets sind gewerbliche Aufenthaltsräume - hier insbesondere Pausen- und Ruheräume - und auf der Fläche für den Gemeinbedarf „Zweckbestimmung Stadtteilkulturzentrum" Räume, die dem dauerhaften Aufenthalt von Mitarbeitern dienen, durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.