Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über
dem Erdboden gemessen aufweisen. Je Baum ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen.
Für Strauchpflanzungen sind je 2 m² eine Pflanze,
davon 10 v. H. Heister mit einer Mindesthöhe von
175 cm und 90 v. H. zweimal verpflanzte Sträucher, zu
pflanzen.