Im Blockinnern sind Dächer von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf den eingeschossig überbaubaren Flächen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet bis zu einer Tiefe von 5,0 m vor den aufgehenden Wänden der Blockrandbebauung als begehbare Terrassen und darüber hinaus als bekieste Flachdächer auszubilden.