Im Mischgebiet ist Einzelhandel nur zulässig als der Versorgung
des Gebietes dienender Laden im Sinne von § 4
Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung; ausnahmsweise
ist Einzelhandel zulässig, wenn er eine Verkaufsstätte Verkaufsstätte
im Zusammenhang mit einem vorhandenen
Handwerks- oder Gewerbebetrieb darstellt und diesem
gegenüber untergeordnet ist. Die Verkaufsfläche einer
Einzelhandelsstätte darf 150 m² nicht überschreiten.