Keller- und Tiefgeschosse sind in wasserundurchlässiger
Bauweise auszuführen. Drainagen oder sonstige bauliche
oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers
beziehungsweise von Stauwasser führen, sind unzulässig.
Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte
unter Gelände) ist nur in geschlossenen Leitungssystemen
zulässig.