Die nicht überbauten Grundstücksflächen der Mischgebiete,
mit Ausnahme der Flächen mit festgesetzten
Gehrechten, sowie die Dachflächen der festgesetzten eingeschossigen
Gebäude auf den mit „(E)“ bezeichneten
Flächen sind mit einem Anteil von mindestens 50 v. H.
zu begrünen. Je 300 m² ist mindestens ein großkroniger
Baum oder je 150 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige
Ersatzpflanzung vorzunehmen.