Die viergeschossige Wohnhausbebauung (W4g) und die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) auf dem Flurstück 139 sowie die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) auf den Flurstücken 140, 141 und 143 können erst ausgeführt werden, wenn die auf den hinteren Teilen der Flurstücke 142 bzw 143 stehenden Baulichkeiten beseitigt worden sind.